Die Landessynode 2025 der Evangelischen Kirche im Rheinland hat ein Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung beschlossen. Im Detail betreffen die Änderungen die Bildung von und das Ausscheiden aus Fachausschüssen, die Mitarbeit von Pfarrpersonen im Probedienst in Ständigen Synodalausschüssen sowie Klarstellungen beim Verwandtschaftsausschluss. Hinzu kommen Änderungen in Bezug auf das Mitgliedsverbot von leitenden Mitarbeitenden im Presbyterium sowie die Veröffentlichung von Satzungen. Das Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
In Artikel 17 wurde mit einer Änderung die verpflichtende Bildung bestimmter gemeindlicher Fachausschüsse durch das Presbyterium abgeschafft. Dort heißt es nun: „Das Presbyterium kann zur Erfüllung des Auftrages der Kirche nach Artikel 1 Fachausschüsse bilden.“ Bisher sollte jedes Presbyterium für bestimmte Bereiche, wie etwa die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder Finanzangelegenheiten, Fachausschüsse bilden. „Diese Verpflichtung passt oft nicht mehr zur heutigen Lebenswirklichkeit, wo Aufgaben regional gebündelt werden, sich die Bedarfe vor Ort unterscheiden und Personalressourcen schwinden“, erklärt Verena Schmidt-Bleker, stellvertretende Leitung des Dezernats 4.1 – Recht des Landeskirchenamts der rheinischen Kirche. Deshalb sollen zur Entlastung der Presbyterien diese künftig selbst entscheiden können, ob und für welche Aufgabengebiete sie Fachausschüsse für erforderlich halten. Um jedoch die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen auch weiterhin zu garantieren, wird mit dem Beschluss in Artikel 13, Absatz 4, folgender Satz eingefügt: „Kinder und Jugendliche sind in allen Belangen, die ihre Lebenswelt in der Kirche betreffen, an der Entscheidungsfindung durch einen Fachausschuss oder in vergleichbarer Form zu beteiligen.“
Weitung der Mitgliedschaft in Fachausschüssen
Zudem dürfen fortan auch Mitglieder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) oder dem Internationalen Kirchen-Konvent Rheinland-Westfalen (IKK Rheinland-Westfalen) angehörenden Kirche sowie Mitglieder internationaler Gemeinden Mitglieder von Fachausschüssen werden. Diese Änderung betrifft neben Artikel 17 auch Artikel 47 der Kirchenordnung. Damit einher geht auch eine Weitung des für eine Synodalbeauftragung in Betracht kommenden Personenkreises, insbesondere auf Mitglieder internationaler Gemeinden und Konfessionslose (Artikel 48).
Klarstellung in Sachen Ausscheiden aus Fachausschüssen
Darüber hinaus ist auch eine klarstellende Ergänzung einer Regelung zum Ausscheiden aus Fachausschüssen und Ständigen Synodalausschüssen Teil der Änderungen. So gilt für die Artikel 17, 47 und 59 der Kirchenordnung fortan: „Die Mitglieder scheiden aus dem Fachausschuss aus, wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind oder sie ihr Amt niederlegen.“
Neue Möglichkeiten für Pfarrpersonen im Probedienst
Die beschlossenen Änderungen in der Kirchenordnung ermöglichen es fortan zudem weiteren Personengruppen in Ständigen Synodalausschüssen Mitglied zu sein. Dafür wird Artikel 59 der Kirchenordnung wie folgt geändert: „Wählbar sind außer Mitgliedern der Landessynode zum Presbyteramt befähigte sachkundige Mitglieder der Kirchengemeinden, Pfarrpersonen, Mitarbeitende im Gemeinsamen Pastoralen Amt und Personen, die für den Pfarrdienst ausgebildet werden. Die Regelungen zur Altersgrenze für die Befähigung zum Presbyteramt gelten für Pfarrpersonen entsprechend.“
Klarere Regelungen für Verwandtschaftsausschluss
Des Weiteren betreffen die Änderungen eine Klarstellung in Bezug auf den Verwandtschaftsausschluss bei der Mitgliedschaft in Presbyterium und Kreissynodalvorstand (Artikel 21 und 50 KO). So heißt es in Artikel 21 künftig in Absatz 1 Satz 2: „Dies [Verbot einer Mitgliedschaft im Presbyterium, Anmerkung der Redaktion] gilt nicht für Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die in derselben Kirchengemeinde Pfarrstellen innehaben oder verwalten, oder Mitarbeitende im Gemeinsamen Pastoralen Amt sind.“ Selbige Änderung betrifft auch Artikel 50. Somit sind künftig auch Mitarbeitende im Gemeinsamen Pastoralen Amt wie die Pfarrpersonen vom Mitgliedschaftsverbot ausgenommen.
Mitgliedschaftsverbot leitender Mitarbeitender
Auch findet sich in der Kirchenordnung nun eine eindeutigere Formulierung in Bezug auf das Mitgliedschaftsverbot leitender Mitarbeitender (Artikel 21). So heißt es dort in Absatz 2 jetzt: „Mitglied des Presbyteriums kann auch nicht sein, wer leitende Mitarbeitende oder leitender Mitarbeitender einer juristischen Person oder Vereinigung ist, deren Trägerin diese Kirchengemeinde ist und über die sie die unmittelbare Aufsicht führt. Dabei ist unerheblich, ob die leitende Tätigkeit ehrenamtlich oder beruflich ausgeübt wird.“ Das Mitgliedschaftsverbot gilt somit nur, wenn die Kirchengemeinde den Anstellungsträger der oder des Mitarbeitenden selbst überwacht, also wenn es keinen Aufsichtsrat gibt.
Neue Regeln für Satzungsveröffentlichungen
Zu guter Letzt bringen die Änderungen auch eine neue Regelung bezüglich der Veröffentlichungen von Satzungen der kirchlichen Körperschaften mit sich. So ist deren Veröffentlichung nicht mehr nur auf das Kirchliche Amtsblatt beschränkt. (Artikel 75). Dort heißt es in Absatz 3 nun: „Satzungen nach Absatz 1 sind zu veröffentlichen.“ Es wird somit kein konkretes Medium mehr genannt.